Rechtssatz RS0106634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106634
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Legt der Werbende die unterschiedlichen Vertriebsformen offen, stellt er also klar, daß er seine im Versandhandel verlangten Preise mit den Preisen von Einzelhändlern vergleicht, dann führt das nicht zu irrigen Vorstellungen der angesprochenen Verbraucherkreise über die Preiswürdigkeit der angekündigten Waren. Das Publikum hat auch an Werbevergleichen zwischen verschiedenen Vertriebsformen ein Informationsinteresse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106634
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02167_96X0000_002