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Rechtssatz RS0106634×

Rechtssatz RS0106634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106634

Geschäftszahl

4Ob2167/96x; 4Ob56/19t

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Rechtssatz

Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Legt der Werbende die unterschiedlichen Vertriebsformen offen, stellt er also klar, daß er seine im Versandhandel verlangten Preise mit den Preisen von Einzelhändlern vergleicht, dann führt das nicht zu irrigen Vorstellungen der angesprochenen Verbraucherkreise über die Preiswürdigkeit der angekündigten Waren. Das Publikum hat auch an Werbevergleichen zwischen verschiedenen Vertriebsformen ein Informationsinteresse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02167_96X0000_002