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Rechtssatz RS0106635×

Rechtssatz RS0106635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106635

Geschäftszahl

4Ob2167/96x

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Rechtssatz

Der Vergleich eigener Aktionspreise mit fremden Normalpreisen ist nicht wettbewerbswidrig, wenn im Preisvergleich dargelegt ist, daß derartige unterschiedliche Preisarten miteinander verglichen werden. Weist der Werbende - etwa mit den Worten "Sparpreis" oder "Supersparpreis" - auf eine Preisherabsetzungsaktion hin und gibt er auch an, diese Aktionspreise mit allgemein gültigen, praktizierten Verkaufspreisen, also den Normalpreisen von Mitbewerbern, zu vergleichen, dann ist auch ein solcher Preisvergleich nicht zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106635

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02167_96X0000_003