Rechtssatz RS0106635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106635
Entscheidungsdatum
12.08.1996
Rechtssatz
Der Vergleich eigener Aktionspreise mit fremden Normalpreisen ist nicht wettbewerbswidrig, wenn im Preisvergleich dargelegt ist, daß derartige unterschiedliche Preisarten miteinander verglichen werden. Weist der Werbende - etwa mit den Worten "Sparpreis" oder "Supersparpreis" - auf eine Preisherabsetzungsaktion hin und gibt er auch an, diese Aktionspreise mit allgemein gültigen, praktizierten Verkaufspreisen, also den Normalpreisen von Mitbewerbern, zu vergleichen, dann ist auch ein solcher Preisvergleich nicht zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106635
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02167_96X0000_003