Rechtssatz RS0106658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106658
Entscheidungsdatum
05.03.1997
Rechtssatz
Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Konventionsverletzung nach Art 6 Abs 1 MRK im Zusammenhang mit einer vom Schöffengericht zwar beschlossenen, aber angeblich tatsächlich nicht gewährten Akteneinsicht ist auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen die Inanspruchnahme zustehender inländischer Remedurmöglichkeiten (zB Beschwerde nach § 113 StPO im Vorverfaheren; Fristsetzungsantrag im Hauptverhandlungs-Stadium), wie dies auch in der geltenden, auf die MRK abstellenden Fassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO statuiert wird.Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Konventionsverletzung nach Artikel 6, Absatz eins, MRK im Zusammenhang mit einer vom Schöffengericht zwar beschlossenen, aber angeblich tatsächlich nicht gewährten Akteneinsicht ist auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen die Inanspruchnahme zustehender inländischer Remedurmöglichkeiten (zB Beschwerde nach Paragraph 113, StPO im Vorverfaheren; Fristsetzungsantrag im Hauptverhandlungs-Stadium), wie dies auch in der geltenden, auf die MRK abstellenden Fassung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO statuiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106658
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0150OS00023_9700000_001