Rechtssatz RS0106660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106660
Geschäftszahl
14Os167/96 (14Os168/96); 14Os10/04
Entscheidungsdatum
17.02.2004
Rechtssatz
Werden sogenannte Mehrwertanschlüsse, welche Anbietern von telefonischen Leistungen zur Verfügung stehen, angewählt, so entstehen für den Anrufer erhöhte Telefongebühren. Ein Teil davon wird von der Post dem Inhaber des Mehrwerttelefonanschlusses als solcherart von den Anrufern einkassiertes Entgelt für die erbrachten Leistungen ausgezahlt. Abgrenzung von Versuch und Vollendung sowie Schadensberechnung, wenn der Täter die eigene Mehrwerttelefonnummer anwählt und die vom Anrufer zu bezahlenden Gebühren nicht begleicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106660
Dokumentnummer
JJR_19970218_OGH0002_0140OS00167_9600000_001