Rechtssatz RS0106686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106686
Geschäftszahl
10ObS2317/96z
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Die Einweisung eines Erkrankten durch den Sozialversicherungsträger erfolgt in Form der Ausstellung eines "Kostenverpflichtungsscheines", wodurch sich der Versicherungsträger zur Kostentragung im konkreten Erkrankungsfall, und zwar im Rahmen der darin niedergelegten Daten verpflichtet. Der Kostenverpflichtungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Anstaltspflege durch den Versicherten vom Versicherungsträger anzufordern und der Krankenanstalt vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106686
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_010OBS02317_96T0000_003