Rechtssatz RS0106690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106690
Geschäftszahl
10ObS2317/96z
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Begibt sich der Versicherte aus eigenem Antrieb in Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt, werden die Kosten nicht übernommen. § 145 Abs 2 ASVG hat nicht eine Aufnahmepflicht für öffentliche Krankenanstalten im Auge, sondern regelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Rechnung des Versicherungsträgers die Anstaltspflege eines Versicherten zu erfolgen hat, wenn sich dieser aus eigenem Antrieb in die Krankenanstalt begibt.Begibt sich der Versicherte aus eigenem Antrieb in Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt, werden die Kosten nicht übernommen. Paragraph 145, Absatz 2, ASVG hat nicht eine Aufnahmepflicht für öffentliche Krankenanstalten im Auge, sondern regelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Rechnung des Versicherungsträgers die Anstaltspflege eines Versicherten zu erfolgen hat, wenn sich dieser aus eigenem Antrieb in die Krankenanstalt begibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106690
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_010OBS02317_96T0000_007