Rechtssatz RS0106696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106696
Geschäftszahl
10ObS2354/96s
Entscheidungsdatum
05.11.1996
Norm
ABGB §7
BPGG allg
BPGG §44 Abs1
oöPGG ArtIX Abs1 Z1
Rechtssatz
Wenn das BPGG als Bundesgesetz keine Übergangsregelung hinsichtlich ausschließlich landesgesetzlich gewährter Vorleistungen anordnet, so ist die Regelung des Pflegegeldes deswegen noch nicht lückenhaft. Es ist vielmehr deutlich, daß der Bundesgesetzgeber einen solchen (auch kompetenzmäßig von seiner Gerenz schwerlich beeinflußbaren) Anspruch nicht gewähren wollte, indem er den vom Übergangsrecht begünstigten Personenkreis im § 38 Abs 1 BPGG abschließend umschrieben hat.Wenn das BPGG als Bundesgesetz keine Übergangsregelung hinsichtlich ausschließlich landesgesetzlich gewährter Vorleistungen anordnet, so ist die Regelung des Pflegegeldes deswegen noch nicht lückenhaft. Es ist vielmehr deutlich, daß der Bundesgesetzgeber einen solchen (auch kompetenzmäßig von seiner Gerenz schwerlich beeinflußbaren) Anspruch nicht gewähren wollte, indem er den vom Übergangsrecht begünstigten Personenkreis im Paragraph 38, Absatz eins, BPGG abschließend umschrieben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106696
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02354_96S0000_002