Rechtssatz RS0106700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106700
Geschäftszahl
10ObS2354/96s
Entscheidungsdatum
05.11.1996
Norm
BPGG allg
BPGG §44
B-VG Art7
oöPGG ArtIX Abs1 Z1
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen Art1
Rechtssatz
Da Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber (schon aus dem in Art 2 B-VG abzuleitenden Bundesstaatsprinzip) untereinander unterschiedliche Regelungen schaffen dürfen, ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Regelungsbereich - zwar die gleiche Rechtsmaterie betreffend und dem gleichen rechtspolitischen Ziel einer möglichst umfassenden, bundesweiten Pflegevorsorge (Art 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, BGBl 1993/866) verpflichtet - übergangsrechtlich jeweils nur Leistungen ihrer eigenen Hoheitsbereiche "auffangen" wollten, ohne gleichzeitig Leistungen des jeweils anderen miteinzubeziehen.Da Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber (schon aus dem in Artikel 2, B-VG abzuleitenden Bundesstaatsprinzip) untereinander unterschiedliche Regelungen schaffen dürfen, ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Regelungsbereich - zwar die gleiche Rechtsmaterie betreffend und dem gleichen rechtspolitischen Ziel einer möglichst umfassenden, bundesweiten Pflegevorsorge (Artikel eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, BGBl 1993/866) verpflichtet - übergangsrechtlich jeweils nur Leistungen ihrer eigenen Hoheitsbereiche "auffangen" wollten, ohne gleichzeitig Leistungen des jeweils anderen miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106700
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02354_96S0000_006