Rechtssatz RS0106705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106705
Geschäftszahl
10ObS2351/96z
Entscheidungsdatum
22.10.1996
Rechtssatz
Wer beanspruchen kann, daß ihm eine regelmäßig gewährte Leistung nicht entzogen wird, hat damit nichts anderes als einen Anspruch auf Weitergewährung eben dieser Leistung (solange sich die Voraussetzungen nicht tatsächlich ändern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106705
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_005