Rechtssatz RS0106722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106722
Geschäftszahl
10ObS2147/96z
Entscheidungsdatum
22.10.1996
Rechtssatz
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer Unfallfolge ist nicht höher zu bewerten, wenn nach der Verletzung ein unfallfremdes neues Leiden (Nachschaden) hinzukommt und die Unfallverletzung sich deshalb stärker auswirkt als zur Zeit des Eintritts der Unfallfolge. Der Schadensfall findet mit der Entschädigung für den Verlust der Sehfähigkeit des einen Auges seinen Abschluß; ein unfallunabhängiger Verlust des zweiten Auges könnte die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend waren, nicht mehr beeinflussen (mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106722
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02147_96Z0000_002