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Rechtssatz RS0106722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106722

Geschäftszahl

10ObS2147/96z

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Rechtssatz

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer Unfallfolge ist nicht höher zu bewerten, wenn nach der Verletzung ein unfallfremdes neues Leiden (Nachschaden) hinzukommt und die Unfallverletzung sich deshalb stärker auswirkt als zur Zeit des Eintritts der Unfallfolge. Der Schadensfall findet mit der Entschädigung für den Verlust der Sehfähigkeit des einen Auges seinen Abschluß; ein unfallunabhängiger Verlust des zweiten Auges könnte die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend waren, nicht mehr beeinflussen (mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2147/96z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2147/96z
    Veröff: SZ 69/234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106722

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02147_96Z0000_002