Rechtssatz RS0106725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106725
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Steht die Verschlimmerung des Zustandes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherungsrechtlich geschützten Unfallereignis, so handelt es sich um einen Nachschaden, der nicht zu einer Erhöhung der Unfallrente führen kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2147/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2147/96z
Veröff: SZ 69/234
- 10 ObS 141/17h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 141/17h
Beisatz: Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall dafür wesentliche Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung zum Schutzbereich kommt nicht in Betracht, wenn ein akausaler Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde. (T1)
- 10 ObS 53/18v
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 53/18v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete. (T2)
Veröff: SZ 2018/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106725
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02147_96Z0000_005