Rechtssatz RS0106738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106738
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Ob aufgrund bestimmter Tatsachen von einer so wesentlichen und tiefgreifenden Veränderung des Schenkungsgegenstands auszugehen ist, daß dessen Rückgabe in Natur ausscheidet, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.Ob aufgrund bestimmter Tatsachen von einer so wesentlichen und tiefgreifenden Veränderung des Schenkungsgegenstands auszugehen ist, daß dessen Rückgabe in Natur ausscheidet, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106738
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02298_96I0000_001