Rechtssatz RS0106783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106783
Entscheidungsdatum
22.08.1996
Rechtssatz
§ 1 Abs 3 in Verbindung mit § 26 KHVG 1994 räumt dem Geschädigten auch bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung, selbst wenn das Versicherungsverhältnis schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. September 1994) begründet wurde, das direkte Klagerecht gegen den Versicherer ein, sofern sich der Unfall erst nach diesem Zeitpunkt zutrug.Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, KHVG 1994 räumt dem Geschädigten auch bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung, selbst wenn das Versicherungsverhältnis schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. September 1994) begründet wurde, das direkte Klagerecht gegen den Versicherer ein, sofern sich der Unfall erst nach diesem Zeitpunkt zutrug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106783
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB00009_9600000_001