Rechtssatz RS0106853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106853
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
Wurde ein Wechsel im Einvernehmen mit dem Aussteller durch den Bezogenen entwertet und damit die Wechselverbindlichkeit einvernehmlich aufgehoben, dann mangelt es dem Aussteller am rechtlichen Interesse, den abhanden gekommenen Wechsel für kraftlos erklären zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106853
Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0010OB00025_97A0000_001