Rechtssatz RS0106857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106857
Entscheidungsdatum
03.10.1996
Rechtssatz
Die Halterhaftung gemäß § 19 Abs 1 LuftVG ist an sich auf Schäden an nicht beförderten Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurden, beschränkt. Die Kollision zweier Luftfahrzeuge bringt allerdings im Rahmen der Dritthaftpflicht insofern eine Besonderheit mit sich, als - neben den am Erdboden Geschädigten - auch der Eigentümer des einen Luftfahrzeugs und dessen Insassen (Besatzung und Fluggäste) gegen den Halter des anderen Luftfahrzeugs nach § 19 LuftVG Schadenersatzansprüche geltend machen können.Die Halterhaftung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, LuftVG ist an sich auf Schäden an nicht beförderten Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurden, beschränkt. Die Kollision zweier Luftfahrzeuge bringt allerdings im Rahmen der Dritthaftpflicht insofern eine Besonderheit mit sich, als - neben den am Erdboden Geschädigten - auch der Eigentümer des einen Luftfahrzeugs und dessen Insassen (Besatzung und Fluggäste) gegen den Halter des anderen Luftfahrzeugs nach Paragraph 19, LuftVG Schadenersatzansprüche geltend machen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106857
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_002