Rechtssatz RS0106858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106858
Entscheidungsdatum
03.10.1996
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 27 LuftVG regelt das Innenverhältnis zwischen mehreren für einen durch Luftfahrzeuge verursachten Unfallschaden solidarisch haftenden Ersatzpflichtigen, somit deren Rückgriffsansprüche und Ausgleichsansprüche. Alle drei Fälle setzen eine Verursachung des Schadens durch die mehreren Beteiligten voraus. Beruht nach § 27 Abs 2 LuftVG der Schaden auf dem Zusammenwirken eines Luftfahrzeugs und "eines anderen", demnach eines Haftpflichtigen, der - wie hier der Rechtsträger, dessen Organ den Schaden schuldhaft rechtswidrig herbeigeführt hat, - selbst nicht Luftfahrzeughalter oder der Geschädigte ist, soll die Schadensabwägung gleich wie nach § 27 Abs 1 LuftVG stattfinden.Die Vorschrift des Paragraph 27, LuftVG regelt das Innenverhältnis zwischen mehreren für einen durch Luftfahrzeuge verursachten Unfallschaden solidarisch haftenden Ersatzpflichtigen, somit deren Rückgriffsansprüche und Ausgleichsansprüche. Alle drei Fälle setzen eine Verursachung des Schadens durch die mehreren Beteiligten voraus. Beruht nach Paragraph 27, Absatz 2, LuftVG der Schaden auf dem Zusammenwirken eines Luftfahrzeugs und "eines anderen", demnach eines Haftpflichtigen, der - wie hier der Rechtsträger, dessen Organ den Schaden schuldhaft rechtswidrig herbeigeführt hat, - selbst nicht Luftfahrzeughalter oder der Geschädigte ist, soll die Schadensabwägung gleich wie nach Paragraph 27, Absatz eins, LuftVG stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106858
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_003