Rechtssatz RS0106859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106859
Entscheidungsdatum
03.10.1996
Rechtssatz
Maßstab für die Verteilung der Schadenersatzpflicht auf mehrere Ausgleichspflichtige nach § 27 Abs 1 LuftVG und deren Umfang sind die Umstände des Einzelfalls. Der Richter kann die Ersatzpflicht im Verhältnis zwischen den Haftpflichtigen bloß einem von ihnen auferlegen oder nach Feststellung der "überwiegenden Verursachung" auf sie verhältnismäßig aufteilen.Maßstab für die Verteilung der Schadenersatzpflicht auf mehrere Ausgleichspflichtige nach Paragraph 27, Absatz eins, LuftVG und deren Umfang sind die Umstände des Einzelfalls. Der Richter kann die Ersatzpflicht im Verhältnis zwischen den Haftpflichtigen bloß einem von ihnen auferlegen oder nach Feststellung der "überwiegenden Verursachung" auf sie verhältnismäßig aufteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106859
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_004