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Rechtssatz RS0106860×

Rechtssatz RS0106860

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106860

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Norm

LuftVG §27 Abs1

Rechtssatz

Da die Verursachung in Wahrheit nicht abstufbar ist, kann es - zumal das Maß der Verursachung durch das Wort "insbesondere" ohnedies nur beispielhaft herausgehoben ist - für die Aufteilung nur auf die übrigen Zurechnungsmomente ankommen, sodaß im Ergebnis dieselben Kriterien wie nach Paragraph 11, EKHG den Ausschlag geben. Deshalb ist es auch zulässig, die jeweilige Betriebsgefahr oder sonstige Umstände, namentlich auch das Maß des Verschuldens, wenn es für die Haftung eine Rolle gespielt haben sollte, als Verteilungsmaßstab zugrundezulegen; soweit einem Mithaftenden Verschulden zur Last fällt, ist dieses in erster Linie zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 53/95
    Veröff: SZ 69/219
  • 2 Ob 344/99y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 344/99y
    Auch
  • 8 Ob 111/22i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 111/22i
    nur: Die Verursachung ist nicht abstufbar. (T1); Beisatz: Hier: Es ist daher verfehlt, die Verursachung mit einer bestimmten Quote anzugeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_005