Rechtssatz RS0106860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106860
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Da die Verursachung in Wahrheit nicht abstufbar ist, kann es - zumal das Maß der Verursachung durch das Wort "insbesondere" ohnedies nur beispielhaft herausgehoben ist - für die Aufteilung nur auf die übrigen Zurechnungsmomente ankommen, sodaß im Ergebnis dieselben Kriterien wie nach § 11 EKHG den Ausschlag geben. Deshalb ist es auch zulässig, die jeweilige Betriebsgefahr oder sonstige Umstände, namentlich auch das Maß des Verschuldens, wenn es für die Haftung eine Rolle gespielt haben sollte, als Verteilungsmaßstab zugrundezulegen; soweit einem Mithaftenden Verschulden zur Last fällt, ist dieses in erster Linie zu berücksichtigen.Da die Verursachung in Wahrheit nicht abstufbar ist, kann es - zumal das Maß der Verursachung durch das Wort "insbesondere" ohnedies nur beispielhaft herausgehoben ist - für die Aufteilung nur auf die übrigen Zurechnungsmomente ankommen, sodaß im Ergebnis dieselben Kriterien wie nach Paragraph 11, EKHG den Ausschlag geben. Deshalb ist es auch zulässig, die jeweilige Betriebsgefahr oder sonstige Umstände, namentlich auch das Maß des Verschuldens, wenn es für die Haftung eine Rolle gespielt haben sollte, als Verteilungsmaßstab zugrundezulegen; soweit einem Mithaftenden Verschulden zur Last fällt, ist dieses in erster Linie zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 53/95
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 53/95
Veröff: SZ 69/219
- 2 Ob 344/99y
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 344/99y
Auch
- 8 Ob 111/22i
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 111/22i
nur: Die Verursachung ist nicht abstufbar. (T1); Beisatz: Hier: Es ist daher verfehlt, die Verursachung mit einer bestimmten Quote anzugeben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106860
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_005