Rechtssatz RS0106901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106901
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Die auf Art 265 Abs 2 zweiter Satz SchKG gestützte Einrede ist aus österreichischer Sicht als eine dem materiellen Recht zuzuordnende Einwendung dahin, daß die Haftung des Schuldners entfalle, wenn er nach einem Konkurs in der Schweiz nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, zu beurteilen. Das österreichische Gericht hat die aus Art 265 Abs 2 zweiter Satz SchKG erfließende Haftungsbeschränkung anzuwenden.Die auf Artikel 265, Absatz 2, zweiter Satz SchKG gestützte Einrede ist aus österreichischer Sicht als eine dem materiellen Recht zuzuordnende Einwendung dahin, daß die Haftung des Schuldners entfalle, wenn er nach einem Konkurs in der Schweiz nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, zu beurteilen. Das österreichische Gericht hat die aus Artikel 265, Absatz 2, zweiter Satz SchKG erfließende Haftungsbeschränkung anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106901
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02095_96M0000_003