Rechtssatz RS0106930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106930
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Norm
Türkisches ZGB Art143 Abs1
Türkisches ZGB Art143 Abs2
Türkisches ZGB Art144
Rechtssatz
In Ansprüchen, die insgesamt eine materielle Absicherung des geschiedenen Ehegatten nach Wegfall seiner Unterhaltsansprüche bezwecken, sind Gemeinsamkeiten zu erblicken, die eine analoge Anwendung des in der Plenarentscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofes vom 22.1.1988 für immaterielle Schadenersatzansprüche geprägten Grundsatzes einer vom Scheidungsverfahren losgelösten Klagemöglichkeit auch für die in Art 143 Abs 1 und Art 144 türk ZGB vorgesehenen Ansprüche rechtfertigen; außerdem gebietet es der Grundsatz verfassungskonformer Gesetzesauslegung, der Verfolgung derartiger Ansprüche möglichst keine Hindernisse in den Weg zu legen, weil in Art 36 der türkischen Verfassung ein nur durch gesetzliche Vorbehalte im Sinne des Art 13 leg cit einschränkbares Recht auf Einklagung zivilrechtlicher Ansprüche verankert ist.In Ansprüchen, die insgesamt eine materielle Absicherung des geschiedenen Ehegatten nach Wegfall seiner Unterhaltsansprüche bezwecken, sind Gemeinsamkeiten zu erblicken, die eine analoge Anwendung des in der Plenarentscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofes vom 22.1.1988 für immaterielle Schadenersatzansprüche geprägten Grundsatzes einer vom Scheidungsverfahren losgelösten Klagemöglichkeit auch für die in Artikel 143, Absatz eins und Artikel 144, türk ZGB vorgesehenen Ansprüche rechtfertigen; außerdem gebietet es der Grundsatz verfassungskonformer Gesetzesauslegung, der Verfolgung derartiger Ansprüche möglichst keine Hindernisse in den Weg zu legen, weil in Artikel 36, der türkischen Verfassung ein nur durch gesetzliche Vorbehalte im Sinne des Artikel 13, leg cit einschränkbares Recht auf Einklagung zivilrechtlicher Ansprüche verankert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106930
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0050OB00022_97I0000_001