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Rechtssatz RS0106941

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106941

Geschäftszahl

5Ob2315/96v

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Norm

WEG 1975 §19 Abs4
WEG 1975 §26 Abs1 Z8
3.WÄG ArtIII AbschnII Z1

Rechtssatz

Die Übergangsregelung zur neuen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, WEG findet sich in Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3.WÄG und besagt, daß das neue Rechts - soweit nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde - auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist. Altes Recht ist demnach nur auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten des 3.WÄG abschließend verwirklicht wurden. Hier: Offen blieb die Frage, ob auf anhängige Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG altes oder neues Recht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106941

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0050OB02315_96V0000_001