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Rechtssatz RS0106955×

Rechtssatz RS0106955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106955

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungstatbeständen und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes in sich schließt, im Verfahren vor dem Gericht das Verhalten des betroffenen Betriebsratsmitgliedes einer besonderen Prüfung unterzogen und abgewogen wird, inwieweit besondere Umstände für die Handlungsweise als kausal und als entschuldbar angesehen werden können. Sind provozierende Äußerungen des Arbeitgebers oder einer anderen angegriffenen Person im Betrieb für die Verfehlung des Betriebsratsmitgliedes bei Ausübung des Mandates kausal und wesentlich, wird das Verhalten entschuldbar sein. Das wird gerade bei Ehrverletzungen des öfteren in Frage kommen. Das Gericht hat eine besondere Interessenabwägung vorzunehmen. Hier: Vorwurf des Betriebsratsmitglieds der falschen Zeugenaussage - im gegenständlichen Fall als fahrlässige Ehrverletzung angesehen, Zustimmung zur Entlassung daher nicht erteilt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 47/97w
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 47/97w
    Veröff: SZ 70/39
  • 8 ObA 17/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 17/15f
    Vgl auch
  • 8 ObA 68/21i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 68/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19970305_OGH0002_009OBA00047_97W0000_001