Rechtssatz RS0106955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106955
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 120 Abs 1 ArbVG soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungstatbeständen und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes in sich schließt, im Verfahren vor dem Gericht das Verhalten des betroffenen Betriebsratsmitgliedes einer besonderen Prüfung unterzogen und abgewogen wird, inwieweit besondere Umstände für die Handlungsweise als kausal und als entschuldbar angesehen werden können. Sind provozierende Äußerungen des Arbeitgebers oder einer anderen angegriffenen Person im Betrieb für die Verfehlung des Betriebsratsmitgliedes bei Ausübung des Mandates kausal und wesentlich, wird das Verhalten entschuldbar sein. Das wird gerade bei Ehrverletzungen des öfteren in Frage kommen. Das Gericht hat eine besondere Interessenabwägung vorzunehmen. Hier: Vorwurf des Betriebsratsmitglieds der falschen Zeugenaussage - im gegenständlichen Fall als fahrlässige Ehrverletzung angesehen, Zustimmung zur Entlassung daher nicht erteilt.Durch die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungstatbeständen und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes in sich schließt, im Verfahren vor dem Gericht das Verhalten des betroffenen Betriebsratsmitgliedes einer besonderen Prüfung unterzogen und abgewogen wird, inwieweit besondere Umstände für die Handlungsweise als kausal und als entschuldbar angesehen werden können. Sind provozierende Äußerungen des Arbeitgebers oder einer anderen angegriffenen Person im Betrieb für die Verfehlung des Betriebsratsmitgliedes bei Ausübung des Mandates kausal und wesentlich, wird das Verhalten entschuldbar sein. Das wird gerade bei Ehrverletzungen des öfteren in Frage kommen. Das Gericht hat eine besondere Interessenabwägung vorzunehmen. Hier: Vorwurf des Betriebsratsmitglieds der falschen Zeugenaussage - im gegenständlichen Fall als fahrlässige Ehrverletzung angesehen, Zustimmung zur Entlassung daher nicht erteilt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 47/97w
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 47/97w
Veröff: SZ 70/39
- 8 ObA 17/15f
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 17/15f
Vgl auch
- 8 ObA 68/21i
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 68/21i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106955
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_009OBA00047_97W0000_001