Rechtssatz RS0106956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106956
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, dass eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt, also das Betriebsratsmitglied beispielsweise in Angelegenheiten interveniert, in denen gar keine Interessenvertretungsaufgabe durch das Gesetz vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 47/97w
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 47/97w
Veröff: SZ 70/105
- 9 ObA 338/00x
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 338/00x
Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, subjektiv in Ausübung des Mandats tätig gewesen zu sein, ist nur zu berücksichtigen, wenn das Betriebsratsmitglied auch objektiv der Ansicht gewesen sein durfte, in Ausübung des Mandats tätig zu sein. (T1)
- 9 ObA 77/07z
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 77/07z
nur: Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, daß eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt. (T2)
- 8 ObA 17/15f
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 17/15f
nur T2
- 8 ObA 68/21i
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 68/21i
Vgl; Beisatz: Hier: Gespräch am Gang vor dem Besprechungszimmer, unmittelbar vor einer unter das Mandat fallenden Besprechung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106956
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_009OBA00047_97W0000_002