Rechtssatz RS0106977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106977
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Rechtssatz
Wird vom Berufungsgericht das Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, ist der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Dieses Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig.Wird vom Berufungsgericht das Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, ist der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Dieses Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2332/96h
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2332/96h
- 7 Ob 221/07m
Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 221/07m
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Verfahren als nichtig aufhebt und die Klagebeantwortung als verspätet zurückweist (siehe RS0123149). (T1)
- 9 ObA 175/07m
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 175/07m
Auch; Beisatz: Der Rekurs ist iSd hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig (dem Beklagten wird abschließend der Rechtsschutz verweigert). (T2)
- 7 Ob 27/21b
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 27/21b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106977
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0070OB02332_96H0000_001