Rechtssatz RS0106991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106991
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Norm
MSchG §3
EWGV Art6
EGV Maastricht Art6
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg
Rechtssatz
Die Markenrechtslinie verlangt nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - einen Entfall des in § 3 MSchG aufgestellten Geschäftsbetriebserfordernisses. Das Festhalten an dem in § 3 MSchG aufgestellten Erfordernis auch gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Staaten verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.Die Markenrechtslinie verlangt nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - einen Entfall des in Paragraph 3, MSchG aufgestellten Geschäftsbetriebserfordernisses. Das Festhalten an dem in Paragraph 3, MSchG aufgestellten Erfordernis auch gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Staaten verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106991
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02206_96G0000_004