Rechtssatz RS0106992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106992
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Norm
EWGV Art7
EGV Maastricht Art6
Rechtssatz
Art 6 EGV verbietet jede offene, aber auch jede verschleierte oder versteckte Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Eine solche liegt dann vor, wenn eine mitgliedstaatliche Regelung ein Kriterium aufstellt, das von den eigenen Staatsangehörigen typischerweise erfüllt und von Ausländern typischerweise nicht erfüllt wird.Artikel 6, EGV verbietet jede offene, aber auch jede verschleierte oder versteckte Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Eine solche liegt dann vor, wenn eine mitgliedstaatliche Regelung ein Kriterium aufstellt, das von den eigenen Staatsangehörigen typischerweise erfüllt und von Ausländern typischerweise nicht erfüllt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106992
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02206_96G0000_005