Rechtssatz RS0106996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106996
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Rechtssatz
Bei einem Eigeneinkommen eines Minderjährigen in der Höhe von monatlich mehr als sechstausendsechshundert Schilling (Lehrlingsentschädigung) wäre es nicht gerechtfertigt, die unterhaltspflichtige Mutter, die auch noch ein noch nicht dreijähriges Kind hat, dazu zu zwingen, eine Berufstätigkeit auszuüben, damit der Minderjährige noch einen zusätzlichen - im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 65/114 errechneten - Geldunterhalt erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106996
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02233_96B0000_002