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Rechtssatz RS0106996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106996

Geschäftszahl

4Ob2233/96b

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Rechtssatz

Bei einem Eigeneinkommen eines Minderjährigen in der Höhe von monatlich mehr als sechstausendsechshundert Schilling (Lehrlingsentschädigung) wäre es nicht gerechtfertigt, die unterhaltspflichtige Mutter, die auch noch ein noch nicht dreijähriges Kind hat, dazu zu zwingen, eine Berufstätigkeit auszuüben, damit der Minderjährige noch einen zusätzlichen - im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 65/114 errechneten - Geldunterhalt erhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106996

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_0040OB02233_96B0000_002