Rechtssatz RS0106998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106998
Geschäftszahl
7Ob70/97p (7Ob71/97k); 4Ob70/18z
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist dahin zu lesen, als ob sie lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Kapitalsforderung....". Rechnet der Kläger mit einem Teil seiner Kapitalsforderung gegen eine Gegenforderung des Beklagten auf, dann steht sie ihm nicht mehr zu, weshalb § 55 Abs 3 JN nicht anwendbar ist.Diese Bestimmung ist dahin zu lesen, als ob sie lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Kapitalsforderung....". Rechnet der Kläger mit einem Teil seiner Kapitalsforderung gegen eine Gegenforderung des Beklagten auf, dann steht sie ihm nicht mehr zu, weshalb Paragraph 55, Absatz 3, JN nicht anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106998
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19970319_OGH0002_0070OB00070_97P0000_001