Rechtssatz RS0106999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106999
Entscheidungsdatum
15.10.1996
Rechtssatz
Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß § 119 Abs 5 KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozesskostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. Ob es sich dabei um die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung oder anderer Ansprüche handelt, ist rechtlich ohne Bedeutung.Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozesskostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. Ob es sich dabei um die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung oder anderer Ansprüche handelt, ist rechtlich ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106999
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02306_96P0000_001