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Rechtssatz RS0106999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106999

Geschäftszahl

4Ob2306/96p

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozesskostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. Ob es sich dabei um die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung oder anderer Ansprüche handelt, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106999

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02306_96P0000_001