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Rechtssatz RS0107004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107004

Geschäftszahl

4Ob2228/96t

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Rechtssatz

Paragraph 81, ASVG zählt Aufklärung, Information und sonstige Öffentlichkeitsarbeit zu den im Rahmen der Zuständigkeit eines Sozialversicherungsträgers "zulässigen" Zwecken. Dieser Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, daß alle Veröffentlichungen des Sozialversicherungsträgers (ohne Rücksicht auf ihren Inhalt) als Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben anzusehen sind. Das trifft insbesondere dann nicht zu, wenn die Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem, dem Bereich der privatrechtlichen Tätigkeit zuzuordnenden Betrieb eines Ambulatoriums und erkennbar zu dem Zweck erfolgt, die Leistungen dieser Einrichtung werbewirksam hervorzuheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107004

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_002