Rechtssatz RS0107005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107005
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Rechtssatz
Während vor der Novellierung des § 25 ÄrzteG jede Art der Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt war, wurde diese Verbot durch die Neufassung des § 25 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 1992/461 wesentlich gelockert. Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht mehr schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen vermittelt.Während vor der Novellierung des Paragraph 25, ÄrzteG jede Art der Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt war, wurde diese Verbot durch die Neufassung des Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG in der Fassung BGBl 1992/461 wesentlich gelockert. Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht mehr schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen vermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107005
Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_003