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Rechtssatz RS0107005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107005

Geschäftszahl

4Ob2228/96t

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Rechtssatz

Während vor der Novellierung des Paragraph 25, ÄrzteG jede Art der Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt war, wurde diese Verbot durch die Neufassung des Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG in der Fassung BGBl 1992/461 wesentlich gelockert. Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht mehr schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen vermittelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107005

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_003