Rechtssatz RS0107006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107006
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lite
Rechtssatz
Nach Art 3 e der Richtlinien beeinträchtigen selbst Anpreisungen der eigenen Person oder Darstellungen der eigenen ärztlichen Tätigkeit das Standesansehen nur unter der weiteren Voraussetzung der reklamehaften Herausstellung dieser Tätigkeit in aufdringlicher, marktschreierischer Weise. Erwecken ein Werbeslogan und eine Zeichnung, die humoristisch gestaltet sind, zwar die Aufmerksamkeit des Lesers, preisen jedoch die Tätigkeit eines Ambulatoriums nicht in aufdringlicher Weise an, so sind derartige humoristische Darstellungen mit einem per se das Standesansehen nicht beeinträchtigenden Werbeslogan keine standeswidrige Werbung im Sinn des Art 3 der Richtlinien.Nach Artikel 3, e der Richtlinien beeinträchtigen selbst Anpreisungen der eigenen Person oder Darstellungen der eigenen ärztlichen Tätigkeit das Standesansehen nur unter der weiteren Voraussetzung der reklamehaften Herausstellung dieser Tätigkeit in aufdringlicher, marktschreierischer Weise. Erwecken ein Werbeslogan und eine Zeichnung, die humoristisch gestaltet sind, zwar die Aufmerksamkeit des Lesers, preisen jedoch die Tätigkeit eines Ambulatoriums nicht in aufdringlicher Weise an, so sind derartige humoristische Darstellungen mit einem per se das Standesansehen nicht beeinträchtigenden Werbeslogan keine standeswidrige Werbung im Sinn des Artikel 3, der Richtlinien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107006
Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_004