Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107006×

Rechtssatz RS0107006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107006

Geschäftszahl

4Ob2228/96t

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Norm

ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lite

Rechtssatz

Nach Artikel 3, e der Richtlinien beeinträchtigen selbst Anpreisungen der eigenen Person oder Darstellungen der eigenen ärztlichen Tätigkeit das Standesansehen nur unter der weiteren Voraussetzung der reklamehaften Herausstellung dieser Tätigkeit in aufdringlicher, marktschreierischer Weise. Erwecken ein Werbeslogan und eine Zeichnung, die humoristisch gestaltet sind, zwar die Aufmerksamkeit des Lesers, preisen jedoch die Tätigkeit eines Ambulatoriums nicht in aufdringlicher Weise an, so sind derartige humoristische Darstellungen mit einem per se das Standesansehen nicht beeinträchtigenden Werbeslogan keine standeswidrige Werbung im Sinn des Artikel 3, der Richtlinien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107006

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_004