Rechtssatz RS0107007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107007
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lith
Rechtssatz
Bei Beurteilung des Standesansehens kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger der Werbebotschaft durch diese belästigt wird, wesentlich ist vielmehr, ob die Art der Verbreitung dem Standesansehen abträglich ist, was für Postwurfsendungen und Flugblätter, die vom Arzt selbst oder über seine Veranlassung verfaßt und mit denen er unmittelbar an die Öffentlichkeit tritt, zutrifft. Erfolgt hingegen die Verbreitung der Information im Wege einer gratis an Haushalte verteilten Werbezeitung in Form eines redaktionell in Berichtsform gestalteten Artikels, so liegt kein das Standesansehen beeinträchtigendes Verhalten vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2228/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
- 4 Ob 122/17w
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 122/17w
Vgl auch; nur: Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art 3 lit h WR‑ÖZAK ist darauf abzustellen, ob die Art der Verbreitung dem Standesansehen abträglich ist. (T1)
Beisatz: Hier: Werbung in zur freien Entnahme aufliegenden, touristischen Stadtplänen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107007
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_005