Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107007×

Rechtssatz RS0107007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107007

Geschäftszahl

4Ob2228/96t; 4Ob122/17w

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Norm

ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lith

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Standesansehens kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger der Werbebotschaft durch diese belästigt wird, wesentlich ist vielmehr, ob die Art der Verbreitung dem Standesansehen abträglich ist, was für Postwurfsendungen und Flugblätter, die vom Arzt selbst oder über seine Veranlassung verfaßt und mit denen er unmittelbar an die Öffentlichkeit tritt, zutrifft. Erfolgt hingegen die Verbreitung der Information im Wege einer gratis an Haushalte verteilten Werbezeitung in Form eines redaktionell in Berichtsform gestalteten Artikels, so liegt kein das Standesansehen beeinträchtigendes Verhalten vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2228/96t
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
  • 4 Ob 122/17w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 122/17w
    Vgl auch; nur: Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art 3 lit h WR‑ÖZAK ist darauf abzustellen, ob die Art der Verbreitung dem Standesansehen abträglich ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Werbung in zur freien Entnahme aufliegenden, touristischen Stadtplänen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_005