Rechtssatz RS0107008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107008
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art5 lite
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine Information als Anzeige im Sinn des Art 5 lit e der Richtlinien anzusehen ist, kommt es nicht auf den Hinweis im Impressum der Zeitschrift an, wonach alle Beiträge Inserate seien. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt der Information in ihrem Gesamtzusammenhang. Ergibt dieser eine redaktionell aufbereitete Information, so ist diese keine "Anzeige" des Arztes im Sinn des Art 5 lit e der Richtlinien, sondern vielmehr eine (einmalige) PR-Information. Diese läßt sich als redaktionell gestalteter Text in bezug auf ihren Umfang nicht mit den in Art 5 lit e der Richtlinien genannten Anzeigen im Sinn von Annoncen oder Inseraten vergleichen, so daß auch ein eine Viertelseite übersteigender Umfang der Information nicht schadet.Für die Beurteilung, ob eine Information als Anzeige im Sinn des Artikel 5, Litera e, der Richtlinien anzusehen ist, kommt es nicht auf den Hinweis im Impressum der Zeitschrift an, wonach alle Beiträge Inserate seien. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt der Information in ihrem Gesamtzusammenhang. Ergibt dieser eine redaktionell aufbereitete Information, so ist diese keine "Anzeige" des Arztes im Sinn des Artikel 5, Litera e, der Richtlinien, sondern vielmehr eine (einmalige) PR-Information. Diese läßt sich als redaktionell gestalteter Text in bezug auf ihren Umfang nicht mit den in Artikel 5, Litera e, der Richtlinien genannten Anzeigen im Sinn von Annoncen oder Inseraten vergleichen, so daß auch ein eine Viertelseite übersteigender Umfang der Information nicht schadet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107008
Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02228_96T0000_006