Rechtssatz RS0107011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107011
Geschäftszahl
15Os210/96 (15Os211/96)
Entscheidungsdatum
20.02.1997
Rechtssatz
Allein mit der Zitierung einzelner Leitsätze, ohne sie mit dem konkreten Entscheidungsinhalt in einen Sachzusammenhang zu setzen, und mit der generellen Verweisung auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge werden die behaupteten Fehler einer unvollständigen und offenbar unzureichenden Begründung zu den objektiven und subjektiven Betrugskomponenten nicht prozeßordnungsgemäß dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107011
Dokumentnummer
JJR_19970220_OGH0002_0150OS00210_9600000_001