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Rechtssatz RS0107012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107012

Geschäftszahl

15Os210/96 (15Os211/96); 14Os175/99 (14Os177/99)

Entscheidungsdatum

11.01.2000

Rechtssatz

Daß das Erstgericht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB ohne Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen hat, bewirkt keine Anklageüberschreitung. Zum einen liegt in einem solchen Beschluß keine Abweichung des Urteils von der Anklage, zum anderen hat das Gericht über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht - bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch ohne Antrag des öffentlichen Anklägers von Amts wegen zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107012

Dokumentnummer

JJR_19970220_OGH0002_0150OS00210_9600000_002