Rechtssatz RS0107012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107012
Geschäftszahl
15Os210/96 (15Os211/96); 14Os175/99 (14Os177/99)
Entscheidungsdatum
11.01.2000
Rechtssatz
Daß das Erstgericht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB ohne Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen hat, bewirkt keine Anklageüberschreitung. Zum einen liegt in einem solchen Beschluß keine Abweichung des Urteils von der Anklage, zum anderen hat das Gericht über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht - bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch ohne Antrag des öffentlichen Anklägers von Amts wegen zu entscheiden.Daß das Erstgericht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB ohne Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen hat, bewirkt keine Anklageüberschreitung. Zum einen liegt in einem solchen Beschluß keine Abweichung des Urteils von der Anklage, zum anderen hat das Gericht über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht - bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch ohne Antrag des öffentlichen Anklägers von Amts wegen zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107012
Dokumentnummer
JJR_19970220_OGH0002_0150OS00210_9600000_002