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Rechtssatz RS0107013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107013

Geschäftszahl

11Os178/96

Entscheidungsdatum

04.03.1997

Rechtssatz

Waren mehrere Ausführungshandlungen von einem einheitlichen - obschon im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung ein und desselben Verbrechens bei Identität des Angriffsobjektes gerichtet, sodaß rechtlich nur eine einzige Straftat vorliegt, so vermag in einem solchen Fall die absolute Untauglichkeit einer von mehreren Ausführungshandlungen bzw der Ausführung unmittelbar vorangehender Handlungen die Strafbarkeit des Deliktsversuchs nicht auszuschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107013

Dokumentnummer

JJR_19970304_OGH0002_0110OS00178_9600000_001