Rechtssatz RS0107017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107017
Entscheidungsdatum
10.03.1997
Rechtssatz
Die Beiziehung eines gesonderten Schriftführers zur Verhandlung ist im DSt nicht vorgeschrieben, diese Aufgabe kann auch ein Mitglied des Disziplinarsenats erfüllen. Das Fehlen der Bezeichnung jenes Senatsmitglieds, das als Schriftführer tätig war, ist eine (in analoger Anwendung des § 270 Abs 3 StPO) jederzeit zu berichtigende (= ergänzende) Auslassung (siehe Bkd 48, 49/82 und 58/61).Die Beiziehung eines gesonderten Schriftführers zur Verhandlung ist im DSt nicht vorgeschrieben, diese Aufgabe kann auch ein Mitglied des Disziplinarsenats erfüllen. Das Fehlen der Bezeichnung jenes Senatsmitglieds, das als Schriftführer tätig war, ist eine (in analoger Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO) jederzeit zu berichtigende (= ergänzende) Auslassung (siehe Bkd 48, 49/82 und 58/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107017
Dokumentnummer
JJR_19970310_OGH0002_011BKD00002_9600000_002