Rechtssatz RS0107034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107034
Entscheidungsdatum
05.03.1997
Rechtssatz
In der Aufzählung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB ist (unter anderem sowie bei bestimmten Voraussetzungen) lediglich das Verbrechen nach § 12 SGG genannt. Für die übrigen im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz kommt diese Norm nicht in Betracht.In der Aufzählung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB ist (unter anderem sowie bei bestimmten Voraussetzungen) lediglich das Verbrechen nach Paragraph 12, SGG genannt. Für die übrigen im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz kommt diese Norm nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107034
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0130OS00013_9700000_002