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Rechtssatz RS0107053×

Rechtssatz RS0107053

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0107053

Geschäftszahl

5Bkd7/95

Entscheidungsdatum

17.03.1997

Rechtssatz

Der Vorwurf gegen Kollegen, einen Prozeß in eigener Sache nur aus Kostengründen, somit zur Gewinnerzielung, zu führen, kann keineswegs als geringfügiges Verschulden des Rechtsanwaltes gewertet werden; es ist auch unrichtig, daß sein Verhalten nur geringe (gemeint wohl: unbedeutende) Folgen hatte, denn es haben sich immerhin Gerichte zweier Instanzen meritorisch auch damit auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 3, DSt 1990 sind daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 7/95
    Entscheidungstext OGH 17.03.1997 5 Bkd 7/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107053

Dokumentnummer

JJR_19970317_OGH0002_005BKD00007_9500000_003