Rechtssatz RS0107061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107061
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Norm
EGV Maastricht Art177
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7 Abs1
MSchG §10a
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 177 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 7 Abs 1 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl. EG Nr. L 40/1 vom 11.2.1989 - MarkenRL) dahin auszulegen, daß die Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind? Kann der Markeninhaber allein aufgrund von Art 7 Abs 1 der MarkenRL begehren, daß der Dritte die Benutzung der Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 177, EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 7, Absatz eins, der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl. EG Nr. L 40/1 vom 11.2.1989 - MarkenRL) dahin auszulegen, daß die Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind? Kann der Markeninhaber allein aufgrund von Artikel 7, Absatz eins, der MarkenRL begehren, daß der Dritte die Benutzung der Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2252/96x
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2252/96x
- 4 Ob 168/97b
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 168/97b
- 4 Ob 262/97a
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 262/97a
- 4 Ob 215/98s
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 215/98s
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 223/98t
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 223/98t
Vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu mit Urteil erkannt: 1. Nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung unter dieser Marke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind, sind nicht mit Art 7 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des EWR-Abkommens vom 2. Mai 1992 vereinbar. 2. Der Inhaber einer Marke kann nicht allein aufgrund des Art 7 Abs 1 der Richtlinie 89/104 begehren, daß ein Dritter die Benutzung seiner Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind. (T1) Veröff: SZ 71/159
- 4 Ob 216/98p
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 216/98p
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/168
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107061
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02252_96X0000_001