Rechtssatz RS0107065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107065
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Art 8 der von der International Law Commission (ILC) erarbeiteten "Wiener Konvention über Staatennachfolge in Staatsvermögen, Staatsarchive und Staatsschulden 1983" definiert Staatsvermögen des Vorgängerstaates ("State property of the predecessor State") als Vermögen und Rechte, die am Tag der Staatennachfolge entsprechend dem innerstaatlichen Recht des Vorgängerstaates Eigentum dieses Staates waren. Aufgabe dieser Kodifikation war es, bestehendes Völkergewohnheitsrecht zu formulieren.Artikel 8, der von der International Law Commission (ILC) erarbeiteten "Wiener Konvention über Staatennachfolge in Staatsvermögen, Staatsarchive und Staatsschulden 1983" definiert Staatsvermögen des Vorgängerstaates ("State property of the predecessor State") als Vermögen und Rechte, die am Tag der Staatennachfolge entsprechend dem innerstaatlichen Recht des Vorgängerstaates Eigentum dieses Staates waren. Aufgabe dieser Kodifikation war es, bestehendes Völkergewohnheitsrecht zu formulieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107065
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02304_96V0000_002