Rechtssatz RS0107073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107073
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
Wandlung setzt beim Verstoß gegen eine ausdrückliche Bedingung im Sinne des § 1167 ABGB ebenso wie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Sinne des § 923 ABGB voraus, dass die bedungene Eigenschaft für den Vertragsabschluss kausal war. Dafür reicht es nicht aus, dass der Besteller entsprechende Überlegungen anstellt, sondern es ist erforderlich, dass dem Werkunternehmer die Wichtigkeit der bedungenen Eigenschaft erkennbar ist. Das muss bei ausdrücklich erklärten Vorgaben angenommen werden; das Gegenteil ist vom Unternehmer zu beweisen.Wandlung setzt beim Verstoß gegen eine ausdrückliche Bedingung im Sinne des Paragraph 1167, ABGB ebenso wie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Sinne des Paragraph 923, ABGB voraus, dass die bedungene Eigenschaft für den Vertragsabschluss kausal war. Dafür reicht es nicht aus, dass der Besteller entsprechende Überlegungen anstellt, sondern es ist erforderlich, dass dem Werkunternehmer die Wichtigkeit der bedungenen Eigenschaft erkennbar ist. Das muss bei ausdrücklich erklärten Vorgaben angenommen werden; das Gegenteil ist vom Unternehmer zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2258/96d
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2258/96d
Veröff: SZ 69/218
- 5 Ob 172/00f
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 172/00f
Auch; Beisatz: Hier: Bedungene Eigenschaft der in Auftrag gegebenen Publikation, sie solle den Eindruck eines redaktionellen Beitrags erwecken. (T1)
- 8 Ob 17/03p
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 17/03p
Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T2)
- 8 Ob 60/06s
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 60/06s
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107073
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02258_96D0000_001