Rechtssatz RS0107095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107095
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Rechtssatz
Die Wirkung eines Unterlassungsurteiles geht über die eines Disziplinarerkenntnisses hinaus; die Disziplinargewalt einer Rechtsanwaltskammer macht ihre Klagelegitimation keineswegs überflüssig. Aufgrund eines Unterlassungstitels kann bei jedem künftigen Verstoß Exekution geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107095
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_001