Rechtssatz RS0107096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107096
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Norm
RAO §23
RL-BA 1977 §9 Abs3
UWG §14 B3
Rechtssatz
Daß eine Rechtsanwaltskammer mit der Klage gegen ein Mitglied dessen wirtschaftliche Interessen nicht fördert, schließt die Klagelegitimation nicht aus. Bei der Förderung der wirtschaftlichen Interessen ist immer auf die Gesamtheit der von der Vereinigung vertretenen Interessen abzustellen. Diese Interessen werden gefördert, wenn gegen Mitglieder vorgegangen wird, die sich an Bestimmungen nicht halten, welche im allgemeinen Standesinteresse erlassen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107096
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_002