Rechtssatz RS0107098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107098
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Rechtssatz
Eine blickfangartig hervorgehobene Zusatzbezeichnung für eine in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geführte Rechtsanwaltskanzlei wirkt gleich wie eine Kurzbezeichnung. Für die Zulässigkeit einer Zusatzbezeichnung müssen daher die gleichen Regeln gelten wie für eine Kurzbezeichnung. Darf die Kurzbezeichnung nur dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein, so muß auch für die blickfangartig hervorgehobene Zusatzbezeichnung ausgeschlossen sein, daß sie beschreibenden oder Phantasiecharakter hat. Die Bezeichnungen "L'AW" und "LINZER ANWÄLTE" verstoßen daher gegen § 9 Abs 3 RL-BA 1977.Eine blickfangartig hervorgehobene Zusatzbezeichnung für eine in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geführte Rechtsanwaltskanzlei wirkt gleich wie eine Kurzbezeichnung. Für die Zulässigkeit einer Zusatzbezeichnung müssen daher die gleichen Regeln gelten wie für eine Kurzbezeichnung. Darf die Kurzbezeichnung nur dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein, so muß auch für die blickfangartig hervorgehobene Zusatzbezeichnung ausgeschlossen sein, daß sie beschreibenden oder Phantasiecharakter hat. Die Bezeichnungen "L'AW" und "LINZER ANWÄLTE" verstoßen daher gegen Paragraph 9, Absatz 3, RL-BA 1977.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107098
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_004