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Rechtssatz RS0107098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107098

Geschäftszahl

4Ob2276/96a

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Norm

RL-BA 1977 §9 Abs3

Rechtssatz

Eine blickfangartig hervorgehobene Zusatzbezeichnung für eine in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geführte Rechtsanwaltskanzlei wirkt gleich wie eine Kurzbezeichnung. Für die Zulässigkeit einer Zusatzbezeichnung müssen daher die gleichen Regeln gelten wie für eine Kurzbezeichnung. Darf die Kurzbezeichnung nur dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein, so muß auch für die blickfangartig hervorgehobene Zusatzbezeichnung ausgeschlossen sein, daß sie beschreibenden oder Phantasiecharakter hat. Die Bezeichnungen "L'AW" und "LINZER ANWÄLTE" verstoßen daher gegen Paragraph 9, Absatz 3, RL-BA 1977.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2276/96a
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.10.1996 4 Ob 2276/96a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107098

Im RIS seit

20.10.1996

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_004