Rechtssatz RS0107104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107104
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Norm
RL-BA 1977 §9 Abs3
UWG §1 C2
Rechtssatz
Die Verwendung einer Kurzbezeichnung, die nicht die in § 9 Abs 3 RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen erfüllt, ist nicht nur ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift sondern auch gegen die einheitliche Standesauffassung. Dieser Verstoß, der den Beklagten subjektiv vorwerfbar und auch geeignet ist, ihnen einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen, ist daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. - "L'AW", "LINZER ANWÄLTE".Die Verwendung einer Kurzbezeichnung, die nicht die in Paragraph 9, Absatz 3, RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen erfüllt, ist nicht nur ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift sondern auch gegen die einheitliche Standesauffassung. Dieser Verstoß, der den Beklagten subjektiv vorwerfbar und auch geeignet ist, ihnen einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen, ist daher sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. - "L'AW", "LINZER ANWÄLTE".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107104
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_010