Rechtssatz RS0107112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107112
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Rechtssatz
Eine uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn die zivilrechtliche Haftung für ein Schadensereignis (hier: Verhalten eines Pistenfahrers) in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterschiedlich beurteilt wurde, nicht aber bei einer von der zivilrechtlichen abweichenden strafrechtlichen Beurteilung.Eine uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nur dann vor, wenn die zivilrechtliche Haftung für ein Schadensereignis (hier: Verhalten eines Pistenfahrers) in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterschiedlich beurteilt wurde, nicht aber bei einer von der zivilrechtlichen abweichenden strafrechtlichen Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107112
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02372_96V0000_001