Rechtssatz RS0107121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107121
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Norm
ÄrzteG §1 Abs2 Z1
ÄrzteG §2 Abs1
V der Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker idF BGBl 1996/13 §2
Rechtssatz
§ 2 Verordnung BGBl 1996/13 ermächtigt den Kontaktlinsenoptiker nicht, selbst das Auge seines Kunden daraufhin zu untersuchen, ob eine Krankheit oder ein Zustand vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschlössen; diese Untersuchung bleibt dem Arzt vorbehalten. Der Verordnungsgeber geht davon aus, daß der Kontaktlinsenoptiker aufgrund seiner besonderen Ausbildung (vgl § 8 Verordnung BGBl 1981/114 und § 6 VO BGBl 1976/675) und Erfahrung befähigt ist, Hinweise auf Krankheit oder Gebrechen eines Auges, die dem Anpassen einer Kontaktlinse entgegenstehen, zu erkennen.Paragraph 2, Verordnung BGBl 1996/13 ermächtigt den Kontaktlinsenoptiker nicht, selbst das Auge seines Kunden daraufhin zu untersuchen, ob eine Krankheit oder ein Zustand vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschlössen; diese Untersuchung bleibt dem Arzt vorbehalten. Der Verordnungsgeber geht davon aus, daß der Kontaktlinsenoptiker aufgrund seiner besonderen Ausbildung vergleiche Paragraph 8, Verordnung BGBl 1981/114 und Paragraph 6, VO BGBl 1976/675) und Erfahrung befähigt ist, Hinweise auf Krankheit oder Gebrechen eines Auges, die dem Anpassen einer Kontaktlinse entgegenstehen, zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107121
Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02255_96P0000_001