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Rechtssatz RS0107122

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107122

Geschäftszahl

4Ob2255/96p

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Norm

ÄrzteG §1 Abs2 Z1
ÄrzteG §2 Abs1
V der Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker idF BGBl 1996/13 §2

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber des Paragraph 2, Verordnung BGBl 1996/13 geht offenbar davon aus, daß es nicht erforderlich sei, jedesmal vor dem Anpassen von Kontaktlinsen eine ärztliche (augenärztliche) Untersuchung vorzunehmen, weil durch das Anpassen von Kontaktlinsen keine Gefährdung der Gesundheit, hier also des Auges und seiner Sehkraft, zu erwarten sei. Nur dann, wenn der Kontaktlinsenoptiker ohne Untersuchung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ÄrzteG aufgrund der bloßen Betrachtung des Auges (also einer "Grobprüfung") Hinweise auf eine Kontraindikation erkennt, hat er das Anpassen von Kontaktlinsen abzulehnen und allenfalls begonnene Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen. Die dann erforderliche Untersuchung obliegt ohnehin dem Augenarzt. Das bloße, mit der Arbeit des Kontaktlinsenoptikers notwendigerweise verbundene Betrachten des Auges seines Kunden ist noch keine Untersuchung im Sinn des Ärztegesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107122

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0040OB02255_96P0000_002